Juristische Personen - GmbH und Verein



Zwei Rechtsformen mit großen Unterschieden

   

Inhalt:

  1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  2. Verein

1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH ist nach dem Einzelunternehmen die am häufigsten vorkommende Rechtsform. Der Grund für die hohe Attraktivität lässt sich aus der Namensgebung ableiten: Die Haftung ist auf die Gesellschaft beschränkt. Daher eignet sie sich besonders für Zusammenschlüsse von Partnern, die zwar in der Gesellschaft mitarbeiten, das Risiko aber auf die Kapital-Einlage reduzieren wollen.

Achtung! Nehmen Gesellschafter einen Kredit auf, haften sie in der Regel persönlich gegenüber der Bank. Den handelsrechtlichen Geschäftsführer trifft ebenfalls ein breites Haftungsspektrum.

Die GmbH kann auch als Ein-Personen-Gesellschaft gegründet werden und verlangt nicht zwingend zwei Gesellschafter.

Stammkapital

  • Das Mindest-Stammkapital einer GmbH beträgt 35.000,-- Euro.
  • Die Mindest-Bareinzahlung beträgt insgesamt 17.500,-- Euro. Zum Nachweis kann auch eine Bankbestätigung dienen.
  • Die Mindest-Stammeinlage jedes einzelnen Gesellschafters 70,-- Euro.

Gründung
Die Gründung einer GmbH setzt einen Gesellschaftsvertrag voraus. Der Abschluss des Vertrages muss in der Form eines Notariatsaktes erfolgen.

Firmenbuch
Die Gesellschaft entsteht erst mit Eintragung ins Firmenbuch.

Firma
Der Firmenwortlaut einer GmbH kann als

  • Personen-,
  • Sach- oder
  • Fantasiefirma

gestaltet sein. Es muss zwingend die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten sein. Die Bezeichnung kann auch abgekürzt werden. 

Beispiele:

  • Personenfirma: Springer GmbH
  • Sachfirma: XY Holzhandel GmbH
  • Fantasiefirma: Complex GmbH

Zusätzlich können Sie eine Geschäftsbezeichnung verwenden. 

Vertretung
Da die GmbH als juristische Person zwar rechts-, aber nicht handlungsfähig ist, erfolgt die Vertretung der Gesellschaft nach außen durch einen oder mehrere handelsrechtliche Geschäftsführer. Sie werden im Falle eines Verschuldens für den verursachten Schaden voll haftbar gemacht.

Gewerbe-Berechtigung
Will die Gesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit durchführen, so muss die GmbH einen Gewerbeschein lösen. Dabei muss die Gewerbe-Berechtigung auf die GmbH lauten. Da die Gesellschaft erst mit Eintragung ins  Firmenbuch existent wird, kann die Gewerbe-Anmeldung bzw. das Bewilligungsansuchen erst nach Eintragung ins Firmenbuch vorgenommen werden.

Um eine Gewerbe-Berechtigung zu erlangen, muss die GmbH einen gewerberechtlichen Geschäftsführer namhaft machen. Dieser muss

  • alle persönlichen Voraussetzungen erfüllen
  • sich im Betrieb entsprechend betätigen

Bei reglementierten Gewerben muss der gewerberechtliche Geschäftsführer

  • entweder dem vertretungsbefugten Organ (Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer) der Gesellschaft angehören oder
  • als voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer der GmbH tätig sein.

Sozialversicherung
Reine Gesellschafter einer GmbH unterliegen keiner Pflichtversicherung. Gesellschafter können aber gleichzeitig Geschäftsführer sein. In diesem Fall gelten andere Bestimmungen:

Reine Gesellschafter nicht pflichtversichert
Geschäftsführer-Gesellschafter mit über 50 % Beteiligung nach GSVG pflichtversichert
Geschäftsführer-Gesellschafter mit Beteiligung von bis zu 25 % nach ASVG pflichtversichert
Geschäftsführer-Gesellschafter mit 26 bis 49 % Beteiligung und Weisungsabhängigkeit nach ASVG  oder GSVG pflichtversichert

Steuern
Eine Gesellschaft unterliegt mit ihrem Gewinn der Körperschaftsteuer. Darüber hinaus sind noch weitere Steuern zu begleichen:

Gewinn der Gesellschaft 25 % Körperschaftssteuer
Kein Gewinn oder sogar Verlust
(innerhalb eines Wirtschaftsjahres)
Dennoch Mindestkörperschaftsteuer in der Höhe von 5% des gesetzlichen Stammkapitals = 437,50 Euro/Quartal (im ersten Jahr 273,- Euro/Quartal). 
Diese Steuer ist in Form einer Vorauszahlung zu leisten.
Gewinnausschüttungen 25 % Kapitalertragsteuer
Gehälter, die sich die Gesellschafter für ihre Leistungen ausbezahlen lassen Lohnsteuer (siehe Sozialversicherung) oder Einkommensteuer
Vergütungen Einkommenssteuer

2. Verein

Ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes ist eine juristische Person. Er besitzt selbst Rechtspersönlichkeit, nimmt durch seine Organe am Rechtsleben teil und verfolgt ideelle Zwecke.

Ein Verein kann

  • wirtschaftlich tätig sein, solange die Einnahmen der Verwirklichung des Vereinszweckes dienen
  • unabhängig von seinen Mitgliedern für sich selbst Rechte und Pflichten haben
  • Besitz und Eigentum erwerben
  • Verträge abschließen
  • Dienstleistungen in Auftrag geben
  • als Arbeitgeber auftreten
  • in Konkurs gehen

Ein Verein

  • ist steuerpflichtig
  • ist zu Schadenersatz verpflichtet
  • haftet mit seinem Vereinsvermögen
  • muss über eine Gewerbe-Berechtigung verfügen

Seine mittätigen Organe und Mitarbeiter unterliegen der Sozialversicherungspflicht.

Bevor Sie sich zu einer Vereinsgründung entschließen, sollten Sie genau prüfen,

  • ob ein zulässiger Vereinszweck vorliegt und
  • ob der Verein wirklich für das angestrebte Ziel die geeignetste Organisationsform ist.

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