Personengesellschaften gründen



Personengesellschaften müssen aus mindestens zwei Gesellschaftern bestehen

   

Inhalt:

  1. Offene Gesellschaft (OG)
  2. Kommanditgesellschaft (KG)

1. Offene Gesellschaft (OG)

Die OG besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die für die Gesellschaftsschulden unmittelbar und auch mit ihrem Privatvermögen haften. Im Zweifel haben die Gesellschafter gleiche Einlagen zu leisten. Die Einlage kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.
 

Gründung
Für das Gründen einer OG brauchen Sie einen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern. Der Gesellschaftsvertrag ist vom Gesetz an keine Form gebunden, das heißt, Sie dürfen ihn auch mündlich schließen. Allerdings wird die Schriftform empfohlen. Sie müssen weder Notar noch Rechtsanwalt einbeziehen.

Im Gesellschaftsvertrag sollten alle Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft geregelt werden. Dazu gehören:

  • Geschäftsführung und Vertretung
  • Gewinn- und Verlustbeteiligung
  • Abstimmungsverhältnis für wichtige Entscheidungen
  • Regelungen für Tod
  • Ausscheiden
  • Liquidation der Gesellschaft
     

Firmenbuch
Nachdem Sie den Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben, müssen Sie die Personengesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anmelden. In das Firmenbuch werden jene Tatsachen eingetragen, die für Personen, die mit der Gesellschaft geschäftliche Kontakte haben, von Bedeutung sind, z. B.:

  • Haftung der Gesellschafter
  • Vertretungsbefugnis
  • Firmenwortlaut

Die OG wird erst mit dem Eintrag im Firmenbuch existent.


Firma
Der Firmenwortlaut einer OG kann als

  • Personen-
  • Sach- oder
  • Fantasiefirma

gestaltet sein.

Auf jeden Fall ist die Bezeichnung "Offene Gesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (z.B. "OG") zu verwenden.

Beispiele:

  • Personenfirma: Springer OG
  • Sachfirma: XY Holzhandel OG
  • Fantasiefirma: Complex OG

Zusätzlich können Sie eine Geschäftsbezeichnung verwenden.
 

Vertretung
Nach dem Gesetz ist jeder unbeschränkt haftende Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft zu vertreten. Sollen unbeschränkt haftende Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden, muss dies im Gesellschaftsvertrag vereinbart und im Firmenbuch eintragen sein. Eine beschränkte Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis bewirkt keine Haftungsbeschränkung gegenüber den Gläubigern.


Gewerbe-Berechtigung
Wird die Gesellschaft gewerblich tätig, muss sie um eine Gewerbe-Berechtigung ansuchen, die auf die Gesellschaft lautet. Dafür muss sie einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen. Das kann entweder ein unbeschränkt haftender Gesellschafter sein oder ein voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Sein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft muss mindestens die Hälfte der wöchtentlichen Normalarbeitszeit ausmachen.


Sozialversicherung
Bei einer gewerblich tätigen OG sind alle Gesellschafter nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert.


Steuern

  • Einkommenssteuer
    Die OG ist nicht einkommensteuerpflichtig. Die einzelnen Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil sind es jedoch schon. Weitere Einkünfte eines Gesellschafters liegen vor, wenn er von der Gesellschaft Vergütungen (z. B. für Mitarbeit oder Überlassung von Wirtschaftsgütern) erhält. Diese sind ebenfalls einkommensteuerpflichtig.
  • Umsatzsteuer
    ist von der Gesellschaft zu entrichten. 

Bilanzierungspflicht ist grundsätzlich erst ab Erreichen eines Jahresumsatzes von 700.000,-- Euro gegeben.
 

Vorteile der OG

  • Rasche und einfache Gründung
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bis Bilanzierungspflicht
  • Es reicht, wenn einer der Gesellschafter die gewerberechtliche Befähigung erbringt (falls erforderlich).
     

Nachteile der OG

  • Persönliche, unbeschränkte Haftung - solidarisch! (auch bei Beschränkung der Vertretungs- und/oder Geschäftsführerbefugnis)
     

2. Kommanditgesellschaft (KG) 

Die KG besteht aus

  • mindestens einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Komplementär) und
  • mindestens einem beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditist).

Haftung

  • Als Komplementär haften Sie gegenüber den Gläubigern
    • persönlich
    • unbeschränkt und
    • unmittelbar.
  • Als Kommanditist haften Sie gegenüber den Gläubigern nur mit jener Summe, die als Hafteinlage im Firmenbuch eingetragen ist. Die Höhe der Einlage ist frei wählbar. Im Bereich der Kommunalsteuer haften Sie allerdings unbeschränkt.
     

Gründung
Die Gründung einer KG setzt einen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens einem Komplementär und einem Kommanditisten voraus. Der Gesellschaftsvertrag ist vom Gesetz an keine Form gebunden. Empfohlen wird die Schriftform, Sie dürfen ihn aber auch mündlich schließen. Sie müssen keinen Notar oder Rechtsanwalt einbeziehen.

Im Gesellschaftsvertrag sollten alle Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft geregelt werden. Dazu gehören z. B.:

  • Einlagen und Beteiligung der Gesellschafter
  • Geschäftsführung und Vertretung
  • Gewinn- und Verlustbeteiligung
  • Abstimmungsverhältnis für wichtige Entscheidungen
  • Regelungen für Tod
  • Ausscheiden
  • Liquidation der Gesellschaft
     

Firmenbuch
Nachdem Sie den Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben, müssen Sie die Personengesellschaft zur Eintragung ins Firmenbuch anmelden. In das Firmenbuch werden jene Tatsachen eingetragen, die für Personen, die mit der Gesellschaft geschäftliche Kontakte haben, von Bedeutung sind, zB.:

  • Haftung der Gesellschafter
  • Vertretungsbefugnis
  • Firma

Die KG wird erst mit der Eintragung im Firmenbuch existent.
 

Firma
Der Firmenwortlaut einer KG kann als

  • Personen-,
  • Sach- oder
  • Fantasiefirma

gestaltet sein. Auf jeden Fall ist die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z.B. "KG" zu verwenden. Der Name des Kommanditisten darf nicht aufgenommen werden. 

Beispiele:

  • Personenfirma: Springer KG
  • Sachfirma: XY Holzhandel KG
  • Fantasiefirma: Complex KG

Zusätzlich ist es möglich, eine Geschäftsbezeichnung zu verwenden.


Vertretung
Nach dem Gesetz ist jeder unbeschränkt haftende Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft zu vertreten. Sollen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden, muss dies im Gesellschaftsvertrag vereinbart und im Firmenbuch eingetragen sein.

Eine Beschränkung der Vertretungs- und/oder Geschäftsführungsbefugnis kann nie eine Haftungsbeschränkung gegenüber den Gläubigern bewirken. Kommanditisten können die Gesellschaft nicht nach außen vertreten. Ihnen stehen nur bestimmte Kontrollrechte zu, die durch den Gesellschaftsvertrag verändert werden können.


Gewerbe-Berechtigung
Wird die Gesellschaft gewerblich tätig, muss sie um eine Gewerbe-Berechtigung ansuchen, die auf die Gesellschaft lautet. Dafür muss sie einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen.  Das kann entweder ein unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) sein oder ein voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Sein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft muss mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausmachen.


Sozialversicherung
Bei einer gewerblich tätigen KG sind alle

  • unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Komplementäre) nach dem GSVG pflichtversichert.
  • Beschränkt haftende Gesellschafter (Kommanditisten) können bei geringer Beteiligung ASVG-pflichtversichert sein, wenn sie mit der Gesellschaft ein Arbeitsverhältnis eingehen. Besteht kein Dienstverhältnis mit der Gesellschaft (liegt also lediglich eine Kapitalbeteiligung vor und keine Geschäftsführerbefugnis oder Nachschusspflicht), besteht grundsätzlich keine Pflichtversicherung für Kommanditisten. Trägt der Kommanditist unternehmerisches Risiko, kann es zu einer Pflichtversicherung nach GSVG kommen.

Steuern

  • Einkommenssteuer
    Die KG ist nicht einkommensteuerpflichtig. Die einzelnen Gesellschafter mit ihren Gewinnanteilen sind es jedoch schon. Weitere Einkünfte eines Gesellschafters liegen vor, wenn er von der Gesellschaft Vergütungen (z. B. für Mitarbeit oder Überlassung von Wirtschaftsgütern) erhält. Diese sind ebenfalls einkommensteuerpflichtig.
  • Umsatzsteuer
    ist von der Gesellschaft zu entrichten.

Bilanzierungspflicht ist ab Erreichen eines Jahresumsatzes von 700.000,-- Euro gegeben.
 

Vorteile:

  • Haftungsbeschränkung des Kommanditisten
  • Rasche und einfache Gründung: keine Formvorschriften beim Vertrag
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bis Bilanzierungspflicht
  • flexible Gestaltung der Rolle des Kommanitisten
    • reine Kapitalbeteiligung,
    • echtes Dienstverhältnis oder
    • selbständig erwerbstätig
  • Es reicht, wenn einer der Komplementäre die gewerberechtliche Befähigung erbringt.

Nachteil:

  • Persönliche, unbeschränkte Haftung des Komplentärs 

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